Vermögensschaden echter und unechter: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Vermögensschaden, echter Vermögensschaden, unechter Vermögensschaden, Vermögensschadenhaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Schlagwort: Vermögensschaden, echter Vermögensschaden, unechter Vermögensschaden, Vermögensschadenhaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Version vom 11. April 2017, 15:16 Uhr

Der echte/reine Vermögensschaden setzt voraus, dass es sich nicht um die Folge eines Sach- und/oder Personenschadens handelt. Ein Beispiel zu Verdeutlichung: Ein Steuerberater oder Anwalt versäumt den Einspruchstermin beim Finanzamt oder Gericht. Hierdurch entsteht den Mandanten ein finanzieller Verlust. Hier liegt also ursächlich kein Personen- oder Sachschaden vor, es handelt sich um einen echten Vermögensschaden.

Der unechte Vermögensschaden (Einkommensminderung, Einkommensverlust, Kosten der Reparatur, vollständiger Ersatz) hingegen ist die Folge eines Personen- oder Sachschadens. Die Nutzungsausfallsentschädigung für ein Kraftfahrzeug steht als Beispiel für einen unechten Vermögensschaden.

👁 Siehe auch: Personenschaden
👁 Siehe auch: Sachschaden

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