Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Wartezeit, Wartezeiten, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall, allgemeine Wartezeiten, besondere Wartezeiten
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Version vom 11. April 2017, 20:53 Uhr

Die Wartezeiten werden ab dem Versicherungsbeginn an gerechnet.

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und für den Ehegatten eines mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird.

Die besonderen Wartezeiten betragen acht Monate, sie gelten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Sie entfällt bei Unfällen. Einige wenige Versicherer verzichten ganz auf die Wartezeiten.

Wartezeitentfall: Für Personen, für die keine Vorversicherung besteht: In der Regel werden die Wartezeiten erlassen, wenn ein aktuelles ärztliches Zeugnis (auf einem Formular des Versicherers) über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

Für Personen, für die eine gesetzliche oder private Vorversicherung besteht:
Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenkasse ausscheiden, oder von einer privaten Krankenversicherung in eine andere private Krankenversicherung wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, so das die Warzezeiten i.d.R. auch ganz entfallen. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge/Beihilfe.

Sind Wartezeiten zu durchlaufen, so beginnt der Versicherungsschutz nach deren Ablauf.


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