Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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👁 Siehe auch:  https://dejure.org/gesetze/VVG/19.html VVG § 19  <br />
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Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzungen, Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
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Version vom 21. Mai 2017, 06:09 Uhr

  • Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.

Bei Antragstellung: Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.

Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung: Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.

Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles: Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.

  • Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 VVG geregelt.


👁 Siehe auch: https://dejure.org/gesetze/VVG/19.html VVG § 19
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