Werkvertrag § 631 BGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Vertragstypische Verpflichtungen<br />
Vertragstypische Verpflichtungen<br />
"(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br />
"(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br />


(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."<br />
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."<br />


 
Die Erstellung eines Gutachtens, Wertgutachtens, Analyse oder die Zertifizierung einer Unternehmung auf Werkvertragbasis führt häufig zu Komplikationen.
Kommt es zu XXX
Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen.


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Version vom 19. Oktober 2016, 10:43 Uhr

Werkvertrag § 631 BGB

Vertragstypische Verpflichtungen
"(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."

Die Erstellung eines Gutachtens, Wertgutachtens, Analyse oder die Zertifizierung einer Unternehmung auf Werkvertragbasis führt häufig zu Komplikationen. Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen.

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