Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 13: Zeile 13:




Schlagwort: Bezugsrecht, Bezugsberechtigte Person, unwiderrufliches Bezugsrecht<br />
Schlagwort: Bezugsrecht, widerrufliches Bezugsrecht, unwiderrufliches Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person<br />




[[Category:Versicherung_Allgemein]]
[[Category:Versicherung_Allgemein]]

Version vom 19. Oktober 2016, 12:16 Uhr

Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person

Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer bestimmt. Handelt es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht, kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern. Handelt es sich um ein unwiderrufliches Bezugrecht so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.

In der

  • privaten Unfallversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall bestimmt,
  • privaten Lebensversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt,
  • privaten Rentenversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt.


Schlagwort: Bezugsrecht, widerrufliches Bezugsrecht, unwiderrufliches Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person