D&O, Schadenersatzpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 10: Zeile 10:




< '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem D&O Versicherung| Alle Einträge zur '''D&O Versicherung''' anzeigen]]    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem D&O Versicherung | zur '''Hauptseite''']]
<center>{{bimpimV02}}
.-.-.-.
[[Category:D&O]][[Category:BIM]]
[[Category:D&O]][[Category:BIM]]

Version vom 12. Juni 2017, 06:06 Uhr

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


Schlagwort: Schadenersatz, Schadenersatzpflicht, Haftung, Vorstandshaftung, Haftung des Vorstandes, Geschäftsführerhaftung, Organhaftung, Unbegrenzte Haftung


< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur D&O Versicherung anzeigen      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png



















.-.-.-.