D&O, vorsorgliche Meldung von Schadenfällen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Versicherungsnehmerin, ihre Tochtergesellschaften und versicherte Personen können während der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen wird fingiert, dass diese zum Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgt ist.<br /> | Die Versicherungsnehmerin, ihre Tochtergesellschaften und versicherte Personen können während der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen wird fingiert, dass diese zum Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgt ist.<br /> | ||
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Aktuelle Version vom 12. Juni 2017, 06:12 Uhr
Die Versicherungsnehmerin, ihre Tochtergesellschaften und versicherte Personen können während der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen wird fingiert, dass diese zum Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgt ist.
Diese Anzeige muss Nachfolgendes beinhalten: die angebliche oder tatsächliche Pflichtsverletzung, den Namen des tätsächlichen oder potentiellen Anspruchstellers sowie den Namen des tatsächlichen oder potentiellen Anspruchgegners.
Schlagwort: Meldung Versicherungsfall, vorsorgliche Schadensmeldung
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