Unfallversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen, wie<br />
Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen, wie<br />
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
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- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("zur Gefahrengruppeneinteilung");
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- Gesundheitszustand und Vorschäden;
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- Gesundheitszustand und gesundheitliche Vorschäden, Vorerkrankungen;
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- bereits bestehende Unfallversicherungen.<br />
- bereits bestehende Unfallversicherungen.<br />



Version vom 25. Juni 2017, 06:42 Uhr

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht

Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen, wie
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("zur Gefahrengruppeneinteilung");

- Gesundheitszustand und gesundheitliche Vorschäden, Vorerkrankungen;

- bereits bestehende Unfallversicherungen.

  • Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit

- Treten während der Vertragslaufzeit Veränderungen ein, ist dies dem Versicherer anzuzeigen.
- Auch der Abschluss einer weiteren Unfallversicherung ist dem Versicherer bekanntzugeben.

- Es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls.

  • Anzeigepflicht, Auskunfstpflicht, Schadenminderungspflicht im Schadenfall

- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen,
- ein Arzt ist hinzuzuziehen.

- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen

- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben

- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen

- die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss gegeben
 Werden
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.

Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.