Versicherungssteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Versicherungssteuer zählt grundsätzlich zu den sog. '''Verkehrssteuern.''' Diese wird bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und Rechtsverkehr erhoben. D.h. die Versicherungssteuer ist begründet aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und wird anstelle der Mehrwertsteuer fällig. | Die Versicherungssteuer zählt grundsätzlich zu den sog. '''Verkehrssteuern.''' Diese wird bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und Rechtsverkehr erhoben. D.h. die Versicherungssteuer ist begründet aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und wird anstelle der Mehrwertsteuer fällig. | ||
'''Die nachfolgenden privaten und gesetzlichen Versicherungen unterliegen keiner Versicherungssteuer'''<br /> | '''Die nachfolgenden privaten und gesetzlichen Versicherungen unterliegen keiner Versicherungssteuer:'''<br /> | ||
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Version vom 30. Juni 2017, 12:23 Uhr
Die Versicherungssteuer zählt grundsätzlich zu den sog. Verkehrssteuern. Diese wird bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und Rechtsverkehr erhoben. D.h. die Versicherungssteuer ist begründet aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und wird anstelle der Mehrwertsteuer fällig.
Die nachfolgenden privaten und gesetzlichen Versicherungen unterliegen keiner Versicherungssteuer:
- private Krankenversicherung
- private Pflegeversicherung
- private Rentenversicherung
- private Lebensversicherung
- private Berufsunfähigkeitsversicherung
- gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung
- gesetzliche Krankenversicherung
- gesetzliche Pflegeversicherung
- gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Versicherungssteuer nicht vorsteuerabzugsberechtigt
Die Versicherungssteuer ist keine Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hat dies im Jahr 2010 nochmals bestätigt und klargestellt. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer abzusetzen ist.
Abführung der Versicherungssteuer
Die gezahlte Versicherungssteuer wird durch das Versicherungsunternehmen abgeführt, somit besteht für den Versicherungsnehmer kein handlungsbedarf. Grundlage für die Berechnung der Versicherungssteuer ist dabei der Jahresbeitrag, der für die entsprechende Versicherung fällig wird.
Versicherungsbeiträge können anteilig als Werbungskosten und Sonderausgaben bzw. Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Als Berechnungsgrundlage dient der jährliche Gesamtbetrag inklusive der Versicherungssteuer.
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