Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen
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- Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung von einem Ermittlungsverfahren und Erlass eines Strafbefehls.<br /> | - Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung von einem Ermittlungsverfahren und Erlass eines Strafbefehls.<br /> | ||
👁 Siehe auch: § 104 VVG<br /> | 👁 Siehe auch: Anzeigepflicht des VN nach § 104 VVG<br /> | ||
👁 Siehe auch: Prozesskostenhilfe<br /> | 👁 Siehe auch: Prozesskostenhilfe<br /> | ||
Version vom 5. Juli 2017, 07:12 Uhr
Diese Obliegenheiten sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:
- der Eintritt desVersicherungsfalls,
- die Anspruchsgeltendmachung des Geschädigten,
- eine gerichtliche Geltendmachung,
- die Beantragung des Geschädigten von Prozesskostenhilfe,
- die Streitverkündung,
- Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung von einem Ermittlungsverfahren und Erlass eines Strafbefehls.
👁 Siehe auch: Anzeigepflicht des VN nach § 104 VVG
👁 Siehe auch: Prozesskostenhilfe
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