Krankenversicherung private, Rechnungsverauslagung: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. '''Die Rechnungen sind im Original einzureichen'''. Sie müssen die Namen der behandelten Personen, die Bezeichnung der Krankheiten, die Behandlungsdaten und auch die Angabe der einzelnen Leistungen oder der Ziffern der Gebührenordnungen enthalten. | |||
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Version vom 11. Juli 2017, 06:29 Uhr
Arztrechnungen:
Als Privatpatient müssen Sie nicht unbedingt in Vorleistung gehen. Reichen Sie Ihre Kostenbelege umgehend bei Ihrem Krankenversicherer im Original ein und nach Erstattung dieser Rechnungen begleichen Sie innerhalb des Zahlungsziels dann Ihren Arzt. Häufig erhalten Sie die Rechnung über eine privatärztliche Abrechnungsstelle . Diese Abrechnungsstelle übernimmt den Honorareinzug für Ihren Arzt.
Medikamentenkosten:
Wenn es um Medikamente geht und diese häufig bezogen werden oder eine medikamentöse Dauerbehandlung erforderlich ist, stellt die Apotheke Ihnen gerne auch eine Monatsrechnung aus, die Sie, wie oben erläutert, behandeln.
Krankenhausrechnungen:
Haben Sie einen Krankenhausaufenthalt hinter sich, so rechnet das Krankenhaus i.d.R. mit Ihrer privaten Krankenversicherung direkt ab.
👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, Belegeinreichung / Kostennachweis
Schlagwort: Rechnung verauslagen, Rechnungsverauslagung,
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Die Rechnungen sind im Original einzureichen. Sie müssen die Namen der behandelten Personen, die Bezeichnung der Krankheiten, die Behandlungsdaten und auch die Angabe der einzelnen Leistungen oder der Ziffern der Gebührenordnungen enthalten.
Besteht eine Krankenhaustagegeldversicherung, so genügt eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes mit der genauen Krankheitsbezeichnung und dem Namen der behandelten Person.
👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, Rechnungsverauslagung
Schlagwort: Belegeinreichung, Kostennachweis, Kostenerstattung
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