Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.<br />
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.<br />


Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil<br />
Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung<br />




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Version vom 11. November 2016, 10:28 Uhr

Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden

Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.

Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung