Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
Siehe auch: [[Krankenversicherung private, Wartezeiten]] | Siehe auch: [[Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall]] | ||
Schlagwort: Ehegattenversicherung, Ehegattennachversicherung, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall | Schlagwort: Ehegattenversicherung, Ehegattennachversicherung, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall | ||
[[Category:Krankenversicherung private]][[Category:PIM]] | [[Category:Krankenversicherung private]][[Category:PIM]] |
Version vom 14. November 2016, 07:09 Uhr
Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung
Wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit für den Ehepartner (3 Monate). Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.
Siehe auch: Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall
Schlagwort: Ehegattenversicherung, Ehegattennachversicherung, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall