Krankenversicherung private, Mutterschaftsgeld: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. Februar 2018, 09:30 Uhr
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem vorausgesagten Geburtstermin. Er endet acht Wochen nach der Geburt.
Das Mutterschaftsgeld ist bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn zu beantragen.
⚠️ Hier finden sie alle weiteren Erläuterungen und können das Mutterschaftsgeld online beantragen: www.mutterschaftsgeld.de
Überblick der Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigte | Anspruchshöhe | Zuständigkeit |
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Arbeitnehmerin in der GKV | bis zu 13,00 € täglich und Arbeitgeberzuschuß | Gesetzliche Krankenkasse und der Arbeitgeber |
Arbeitnehmerin in der PKV | bis zu 210,00 € einmalig und Arbeitgeberzuschuß | Bundesversicherungsamt und der Arbeitgeber |
Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung | bis zu 210,00 € einmalig und Arbeitgeberzuschuß | Bundesversicherungsamt und der Arbeitgeber |
Selbständige in der PKV | kein Mutterschaftsgeld, jedoch Krankentagegeldanspruch | Private Krankenversicherung |
Selbständige in der GKV, freiwillig versichert ohne Krankengeldanspruch | kein Mutterschaftsgeld | |
Selbständige ini der GKV, freiwillig versichert mit Krankengeldanspruch | Mutterschaftsgeld | Gesetzliche Krankenversicherung |
Familienversicherte ohne Beschäftigung | kein Mutterschaftsgeld | |
Arbeitslose, die ALG I beziehen | in Höhe des Arbeitslosengeldes | Gesetzliche Krankenkasse und Agentur für Arbeit |
Arbeitslose, die ALG II beziehen | ALG II wird weiter bezahlt, sowie der Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche | zuständiges Jobcenter |
Schlagwort: Mutterschaft, Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsgeldstelle
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