Versicherungsvermittlerregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Versicherungsvermittlerregister
 
'''Versicherungsvermittlerregister'''


Eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen:
Eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen:
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Die jeweils zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) führt das Vermittlerregister. Hierzu wurden von den IHK`s eine gemeinsame Stelle eingerichtet, der DIHK e.V. (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.). Der Zweck des Vermittlerregisters ist, dass Anleger und Versicherungsunternehmen den Umfang der zugelassenen Tätigkeit des Eintragungspflichtigen überprüfen können. Der Vermittlerregister sorgt somit für mehr Transparenz und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes.  
Die jeweils zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) führt das Vermittlerregister. Hierzu wurden von den IHK`s eine gemeinsame Stelle eingerichtet, der DIHK e.V. (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.). Der Zweck des Vermittlerregisters ist, dass Anleger und Versicherungsunternehmen den Umfang der zugelassenen Tätigkeit des Eintragungspflichtigen überprüfen können. Der Vermittlerregister sorgt somit für mehr Transparenz und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes.  


Zuständigkeiten


Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
'''Zuständigkeiten'''
 
'''Versicherungsvermittler / Versicherungsberater'''


In allen Bundesländern sind die jeweiligen IHK´s zuständig, für:
In allen Bundesländern sind die jeweiligen IHK´s zuständig, für:
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In den meisten Bundesländern wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren unmittelbar der Staatsverwaltung überlassen.  
In den meisten Bundesländern wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren unmittelbar der Staatsverwaltung überlassen.  


Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater
 
'''Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater'''


Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 F bzw. § 34 h GewO getroffen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit unterliegt dem Landesgesetzgeber.
Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 F bzw. § 34 h GewO getroffen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit unterliegt dem Landesgesetzgeber.


EU-Register für Immobiliardarlehensvermittler
 
'''EU-Register für Immobiliardarlehensvermittler'''


Im EU-Register sind Immobiliardarlehensvermittler eingetragen, die grenzüberschreitend tätig sind,  u.a. aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) oder einem anderen Staat des Abkommens  über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU. Die Übermittlung der Daten an die zuständige Stelle des Herkunftslandes erfolgt mittles eines durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickeltem Formulars an die nationale Kontaktstelle – das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Anschluss wird das Formular an die gemeinsame Stelle – DIHK – übermittelt. Die Aufteilung des Registers erfolgt nach EU / EWR-Mitgliedsstaaten.
Im EU-Register sind Immobiliardarlehensvermittler eingetragen, die grenzüberschreitend tätig sind,  u.a. aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) oder einem anderen Staat des Abkommens  über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU. Die Übermittlung der Daten an die zuständige Stelle des Herkunftslandes erfolgt mittles eines durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickeltem Formulars an die nationale Kontaktstelle – das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Anschluss wird das Formular an die gemeinsame Stelle – DIHK – übermittelt. Die Aufteilung des Registers erfolgt nach EU / EWR-Mitgliedsstaaten.

Version vom 21. März 2018, 12:33 Uhr


Versicherungsvermittlerregister

Eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen:

  • Versicherungsvermittler, § 34 d GewO
  • Versicherungsberater, § 34 D GewO
  • Finanzanlagenvermittler, § 34 f GewO
  • Honorar-Finanzanlageberater, § 34 h GewO
  • Immobiliendarlehensvermittler, § 34 i GewO

Die gewerberechtliche Erlaubnis wird gewährt, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • entsprechende Sachkunde vorhanden
  • Eintrag im Vermittlerregister vorhanden

Die jeweils zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) führt das Vermittlerregister. Hierzu wurden von den IHK`s eine gemeinsame Stelle eingerichtet, der DIHK e.V. (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.). Der Zweck des Vermittlerregisters ist, dass Anleger und Versicherungsunternehmen den Umfang der zugelassenen Tätigkeit des Eintragungspflichtigen überprüfen können. Der Vermittlerregister sorgt somit für mehr Transparenz und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes.


Zuständigkeiten

Versicherungsvermittler / Versicherungsberater

In allen Bundesländern sind die jeweiligen IHK´s zuständig, für:

  • Erteilung der Erlaubnis
  • Rücknahme der Erlaubnis
  • Widerruf der Erlaubnis

In den meisten Bundesländern wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren unmittelbar der Staatsverwaltung überlassen.


Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater

Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 F bzw. § 34 h GewO getroffen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit unterliegt dem Landesgesetzgeber.


EU-Register für Immobiliardarlehensvermittler

Im EU-Register sind Immobiliardarlehensvermittler eingetragen, die grenzüberschreitend tätig sind, u.a. aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) oder einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU. Die Übermittlung der Daten an die zuständige Stelle des Herkunftslandes erfolgt mittles eines durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickeltem Formulars an die nationale Kontaktstelle – das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Anschluss wird das Formular an die gemeinsame Stelle – DIHK – übermittelt. Die Aufteilung des Registers erfolgt nach EU / EWR-Mitgliedsstaaten.


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Schlagwort: Versicherungsvermittler, IHK Register


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