Krankenversicherung gesetzliche, Zuzahlungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Arzneimittel, Hilfsmittel, Fahrkosten, § 33 SGB V'''
* '''Arzneimittel, Hilfsmittel, Fahrkosten, § 33 SGB V'''
Kostenanteil 10 %, mind. 5 € und höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Kostenanteil {{#var:24.1}}10 %, mind. 5 € und höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten des Mittels.
* '''Soziotherapie § 37a SGB V'''
* '''Soziotherapie § 37a SGB V'''
Kostenanteil, es wird auf § 61 SGBV verwiesen.
Kostenanteil, es wird auf § 61 SGBV verwiesen.

Version vom 8. Mai 2018, 07:33 Uhr





NEWS: 30-03-2018 / Zum 01-04-2018 wurden für eine Vielzahl von verschreibungspflichtigen Arzeneien erneut die Höchstbeträge angehoben. D.h. für den gesetzlich Versicherten Kranken ergibt sich eine erneute Mehrbelastung!


NEWS: 11-09-2017 / Die Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen steigen. Mit mindestens durchschnittlich 448 €  wurden die gesetzlich Versicherten im Jahr 2016 an den Krankheitskosten beteiligt. Die macht eine Steigerung von 30 % in den letzten fünf Jahren aus. Die Zuzahlungen erfolgten bei Medikamenten, dem Zahnarzt, beim Heilpraktiker, für Naturheilkunde, dem Krankenhaus, für Physiotherapie, Massagen, Arzt u. Facharzt. Kosten, Zuzahlungen für Sehhilfen und Zahnbehandlungen sind hierin nicht enthalten, da keine eindeutige Trennung zwischen den Aufwendungen für medizinisch notwendige Behandlung und Kosten, die dem kosmetischen Bereich zuzuordnen waren, vorgenommen werden konnte. Sehhilfen schlugen mit durchschnittlich 336 € bei den Betroffenen zu Buche und für kieferorthopädische Massnahmen fielen nochmals 777 € an.

Quelle: Meinungsforschungsinstitut TNS, Befragte: 1195 GKV Versicherte


Gesetzlich Versicherte haben Zuzahlungen zu leisten:

  • Arzneimittel, Hilfsmittel, Fahrkosten, § 33 SGB V

Kostenanteil 1010 %, mind. 5 € und höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten des Mittels.

  • Soziotherapie § 37a SGB V

Kostenanteil, es wird auf § 61 SGBV verwiesen.

  • Bei Arzneimitteln mit Festbetragsregelung fällt eine Mehrzuzahlung an, wenn der Apothekenverkaufspreis den Festbetrag übersteigt: Die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis zahlt der Versicherte selbst.
  • Heilmittel, häusliche Krankenpflege

Kostenanteil 10 Prozent sowie 10 Euro je Verordnung, bei häuslicher Krankenpflege für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr

  • Krankenhausbehandlung

Kostenanteil 10 Euro je Kalendertag, maximal 28 Tage je Kalenderjahr

  • Fahrtkosten

Sind vorab genehmigungspflichtig! Kostenanteil 10 %, mind. 5 € und höchstens 10 €.

  • Brillen und Kontaktlinsen

Werden nur noch in wenigen Ausnahmefällen von den gesetzlichen Kassen übernommen.

  • Zahnersatz

Durch die gesetzliche Festzuschussregelung liegt die Zuzahlung des Versicherten meistens über 50 % der tatsächlich anfallenden Kosten. Je besser die Zahnersatzversorgung umso höher der Kostenanteil.

👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Zahnersatz


Ausnahmeregelungen gelten für:

Kinder wie auch Jugendliche: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Gilt nicht für Fahrkosten.

Schwangere: Entfall der Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel wenn die Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind. Bei stationärer Entbindung entfällt die Tageszuzahlung.

Chronisch Kranke: Für chronisch Kranke ist eine Zuzahlungs-Belastungsgrenze eingeführt. Diese beträgt 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Listung nicht abschließend.

Deckelung der Zuzahlungen

Um die finanzielle Belastung in Grenzen zu halten, ist die Höhe der Zuzahlungen auf 2 % des Bruttoeinkommens beschränkt. Bei chronisch kranken Patienten liegt die Belastungsgrenze bei 1 % des Bruttoeinkommens. Ist die Belastungsgrenze erreicht, wird eine Bescheinigung von der gesetzlichen Krankenkasse erstellt, aus der hervorgeht, dass der Patient von allen Zuzahlungen für den Rest des Jahres befreit ist.

👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Arzneimittel Festbeträge
Schlagwort: Zuzahlung gesetzliche Krankenkassen, Zuzahlungen GKV


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