Privathaftpflichtversicherung, mehrere Schädiger: Unterschied zwischen den Versionen
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Ist ein Schaden durch mehrere Personen verursacht, so haften alle Verursacher gesamtschuldnerische. Dies ist in den §§ 830, 840 und 421 des BGB geregelt. | Ist ein Schaden durch mehrere Personen verursacht, so haften alle Verursacher gesamtschuldnerische. Dies ist in den §§ 830, 840 und 421 des BGB geregelt. | ||
Der Geschädigte hat die freie Wahl an welchen Verursacher er sich wendet und seine Ansprüche geltend macht. | Der Geschädigte hat die freie Wahl an welchen Schädiger, Verursacher er sich wendet und seine Ansprüche geltend macht. Die Schädiger können untereinander Regress nehmen. | ||
Version vom 20. November 2016, 07:45 Uhr
Privathaftpflichtversicherung, mehrere Schädiger
Ist ein Schaden durch mehrere Personen verursacht, so haften alle Verursacher gesamtschuldnerische. Dies ist in den §§ 830, 840 und 421 des BGB geregelt. Der Geschädigte hat die freie Wahl an welchen Schädiger, Verursacher er sich wendet und seine Ansprüche geltend macht. Die Schädiger können untereinander Regress nehmen.
Schlagwort: mehrere Schädiger, gesamtschuldnerische Haftung