Haftpflichtgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) regelt die Haftung für Schäden die von gefährlichen Unternehmen verursacht werden. Hier gilt die Gefährdungshaftung. | Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) regelt die Haftung für Schäden die von gefährlichen Unternehmen verursacht werden. Hier gilt die Gefährdungshaftung. | ||
Diese setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Geschützte Rechtsgüter sind das Leben, Leib und das Eigentum. | Diese setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Geschützte Rechtsgüter sind das Leben, Leib und das Eigentum. | ||
Die Haftung ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.<br /> | |||
Es bestehen die folgenden Haftungsgrenzen: | |||
* Körperverletzung und Tötung (§§ 8, 9 HPflG) liegen für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 Euro jährlich. | |||
* Sachschäden (an beweglichen Sachen) nach § 2 HPflG liegen bei maximal 300.000 Euro pro schädigendem Ereignis (§ 10 HPflG). Dies gilt auch, wenn durch das Ereignis mehrere Sachen beschädigt wurden. D.h., diese Summe wird maximal pro schädigendem Ereignis einmalig ausgezahlt, egal ob die Summe der Schäden darüber liegt oder ob die Summe der Ansprüche der geschädigten Personen oder Sachen diese Haftungshöchstgrenze übersteigen. Wenn die Summe der Schadenersatzansprüche die Höchstgrenze übersteigt, werden die Haftungsgläubiger hierzu nur anteilig befriedigt. | |||
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Version vom 20. November 2016, 19:26 Uhr
Haftpflichtgesetz
Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) regelt die Haftung für Schäden die von gefährlichen Unternehmen verursacht werden. Hier gilt die Gefährdungshaftung.
Diese setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Geschützte Rechtsgüter sind das Leben, Leib und das Eigentum.
Die Haftung ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.
Es bestehen die folgenden Haftungsgrenzen:
- Körperverletzung und Tötung (§§ 8, 9 HPflG) liegen für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 Euro jährlich.
- Sachschäden (an beweglichen Sachen) nach § 2 HPflG liegen bei maximal 300.000 Euro pro schädigendem Ereignis (§ 10 HPflG). Dies gilt auch, wenn durch das Ereignis mehrere Sachen beschädigt wurden. D.h., diese Summe wird maximal pro schädigendem Ereignis einmalig ausgezahlt, egal ob die Summe der Schäden darüber liegt oder ob die Summe der Ansprüche der geschädigten Personen oder Sachen diese Haftungshöchstgrenze übersteigen. Wenn die Summe der Schadenersatzansprüche die Höchstgrenze übersteigt, werden die Haftungsgläubiger hierzu nur anteilig befriedigt.
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