Experimentier- und Erprobungsklausel: Unterschied zwischen den Versionen
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Meier (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ Einige Versicherer haben Ausschlüsse in die Versicherungsbedingungen von IT Haftpflicht bzw. IT Betriebshaftpflichtversicherungen, wie die Experimentier- bzw…“) |
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Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers: | |||
«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.» | |||
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"ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.» | |||
Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können zu erheblichen Problemen führen. | |||
Version vom 13. Mai 2019, 04:53 Uhr
Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:
«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.» oder "ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»
Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können zu erheblichen Problemen führen.