Experimentier- und Erprobungsklausel: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Mai 2019, 04:55 Uhr
Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:
«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»
oder
"ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»
Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können zu erheblichen Problemen führen.
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