Krankenversicherung gesetzliche, Jahresverdienstgrenze: Unterschied zwischen den Versionen
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⚠️ Vorab: die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV) ist nicht identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)<br /> | ⚠️ Vorab: die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV) ist nicht identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)<br /> | ||
'''Die Jahresverdienstgrenze (Rechengröße) regelt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitseinkommens ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr betroffen ist und in der Privaten Krankenversicherung aufgenommen werden kann.''' <br /> | '''Die Jahresverdienstgrenze (Rechengröße) regelt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitseinkommens ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr betroffen ist und in der Privaten Krankenversicherung aufgenommen werden kann.''' <br /> | ||
Zur Ermittlung des Jahresverdienstes wird das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt herangezogen. Falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, wird das zwölffache des letzten Monatsgehaltes hochgerechnet. Zusätzlich werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuschläge bzw. Gratifikationen berücksichtigt. Nicht hinzugerechnet wird ein Minijob bis {{#var: 5.1}} Euro.<br /> | Zur Ermittlung des Jahresverdienstes wird das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt herangezogen. Falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, wird das zwölffache des letzten Monatsgehaltes hochgerechnet. Zusätzlich werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuschläge bzw. Gratifikationen berücksichtigt. Nicht hinzugerechnet wird ein Minijob bis {{#var: 5.1}} Euro.<br /> |
Version vom 28. Januar 2020, 06:38 Uhr
⚠️ Vorab: die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV) ist nicht identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Die Jahresverdienstgrenze (Rechengröße) regelt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitseinkommens ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr betroffen ist und in der Privaten Krankenversicherung aufgenommen werden kann.
Zur Ermittlung des Jahresverdienstes wird das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt herangezogen. Falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, wird das zwölffache des letzten Monatsgehaltes hochgerechnet. Zusätzlich werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuschläge bzw. Gratifikationen berücksichtigt. Nicht hinzugerechnet wird ein Minijob bis 450,00 Euro.
Per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Höhe der JAEG festgelegt, vgl. § 6 Abs. 6 SGB V. Die jährliche Änderung der JAEG basiert auf dem Verhältnis: Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zwischen Vorvorjahr und Vorjahr.
Entwicklung der Jahresverdienstgrenze
Allgemeine Grenze § 6 Abs. 6 SGB V | Besondere Grenze § 6 Abs. 7 SGB V | |||||
Jahr | jährlich | Veränderung absolut | Veränderung in % | jährlich | Veränderung absolut | Veränderung in % |
2018 | 64.550,00 Euro | 1.800 Euro | 3,13% | 56.250,00 Euro | 900,00 Euro | 1,72% |
2017 | 57.600 Euro | 1.350 Euro | 2,40% | 52.200 Euro | 1.350 Euro | 2,65% |
2016 | 56.250 Euro | 1.350 Euro | 2,46% | 50.850 Euro | 1.350 Euro | 2,73% |
2015 | 54.900 Euro | 1.350 Euro | 2,52% | 49.500 Euro | 900 Euro | 1,85% |
2014 | 53.550 Euro | 1.350 Euro | 2,59% | 48.600 Euro | 1.350 Euro | 2,86% |
2013 | 52.200 Euro | 1.350 Euro | 2,66% | 47.250 Euro | 1.350 Euro | 2,94% |
👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze
👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2020
Schlagwort: Jahresarbeitsentgeltgrenze
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