Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Reitbeteiligung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 4: Zeile 4:
Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als '''Mithaltereigenschaft''' eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen '''keine Leistungspflicht des Versicherers.'''
Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als '''Mithaltereigenschaft''' eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen '''keine Leistungspflicht des Versicherers.'''


⚠️ Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflichtpolice kostenfrei mit eingeschloßen werden. Der Versicherungsschutz ist dann der gleiche wie für den Pferdehalter. Das bedeutet, hat zur Folge, dass keine "Eigenschäden" des Reitbeteiligten, die er selbst durch den Umgang mit dem Pferd erfährt, nicht versichert sind.
⚠️ Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflichtpolice des Pferdehalters kostenfrei mit eingeschloßen werden. Der Versicherungsschutz ist dann der gleiche wie für den Pferdehalter. Das bedeutet, hat zur Folge, dass keine "Eigenschäden" des Reitbeteiligten, die er selbst durch den Umgang mit dem Pferd erfährt, nicht versichert sind, da mitversicherte Personen keine eigene Schäden geltendmachen können.
 
 
und genießt dann den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdehalter selbst, da sie zu den mitversicherten Personen gehört.
Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag allerdings keine eigenen Schäden geltendmachen. Dies hat zur Folge, dass die Schäden, die der Reitbeteiligung durch das Pferd entstehen, nicht durch die Versicherung ersetzt werden.

Version vom 9. Februar 2021, 06:25 Uhr


Das Risiko einer Reitbeteiligung fällt nicht unter das Fremd- u. Gastreiterrisiko. Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als Mithaltereigenschaft eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen keine Leistungspflicht des Versicherers.

⚠️ Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflichtpolice des Pferdehalters kostenfrei mit eingeschloßen werden. Der Versicherungsschutz ist dann der gleiche wie für den Pferdehalter. Das bedeutet, hat zur Folge, dass keine "Eigenschäden" des Reitbeteiligten, die er selbst durch den Umgang mit dem Pferd erfährt, nicht versichert sind, da mitversicherte Personen keine eigene Schäden geltendmachen können.