Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit<br />
Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit<br />


Geregelt in § 276, Absatz2, BGB<br />


Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 276 2 BGB<br />
Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. <br />


'''Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.'''<br />
'''Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.'''<br />

Version vom 13. Dezember 2016, 19:18 Uhr

Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit

Geregelt in § 276, Absatz2, BGB

Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.

Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.


Dies bezieht sich auch auf die Rechtsverletzungen Dritter (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Namens- und Markenrechtsverletzungen, Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen). Bei anderen Versicherungen werden oft die grob fahrlässig verursachten Rechtsverletzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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