Vorsatz: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach § 276 BGB handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz | |||
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Version vom 8. März 2021, 07:04 Uhr
Nach § 276 BGB handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.
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