Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen<br />
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Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich überwiegend aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Geregelt in § 240 SGBV.
'''Versicherungspflichtige:''' Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich überwiegend aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten.
Zu diesen Einnahmen, die der Beitragspflicht unterworfen sind zählen:
Zu diesen Einnahmen, die der Beitragspflicht unterworfen sind zählen:
Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung,
Rentenzahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung,
Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen,
Arbeitseinkommen, sofern es neben einer gesetzlichen Rente oder auch Versorgungsbezügen erzielt wird,
Vorruhestandsgeld .


Siehe auch: [https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2015-12-18_Katalog_Beitragseinnahmen_Stand_17112015.pdf GKV Spitzenverband / beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter] (26 Seiten)
Siehe auch: [https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2015-12-18_Katalog_Beitragseinnahmen_Stand_17112015.pdf GKV Spitzenverband / beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter] (26 Seiten)

Version vom 18. Dezember 2016, 09:52 Uhr

Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen

Versicherungspflichtige: Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich überwiegend aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Zu diesen Einnahmen, die der Beitragspflicht unterworfen sind zählen:

Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, Rentenzahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung, Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, Arbeitseinkommen, sofern es neben einer gesetzlichen Rente oder auch Versorgungsbezügen erzielt wird, Vorruhestandsgeld .

Siehe auch: GKV Spitzenverband / beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter (26 Seiten)

Bei Arbeitnehmern wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (XXX 2016: monatlich 4.237,50 Euro) zugrunde gelegt.

Bei Rentnern der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Versorgungsbezüge sowie das Arbeitseinkommen, das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
XXX

Es wird ein einheitlicher Beitragssatz erhoben.

Privat Versicherte zahlen unabhängig ihres Einkommens einen Beitrag, der sich nach dem Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes richtet. Hier hat er die freie Wahl und bestimmt somit die Beitragshöhe wesentlich mit.

Schlagwort: beitragspflichtige Einnahmen, beitragspflichtiges Einkommen