Gebäudeversicherung private, Eigenleistungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Leistungsvoraussetzungen der Eigenleistungsversicherung''' | * '''Leistungsvoraussetzungen der Eigenleistungsversicherung''' | ||
'''Krankheit des Versicherungsnehmers:''' | '''Krankheit des Versicherungsnehmers:''' | ||
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'''Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers:''' | * '''Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers:''' | ||
* Die Auszahlungsdauer beträgt maximal 24 Monate | * Die Auszahlungsdauer beträgt maximal 24 Monate | ||
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Als Ergänzung zur Eigenleistungsversicherung empfiehlt sich eine Risikolebensversicherung. | Als Ergänzung zur Eigenleistungsversicherung empfiehlt sich eine Risikolebensversicherung. | ||
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Version vom 26. März 2021, 06:26 Uhr
Der Bau eines Hauses oder der Kauf einer Wohnung wird im Regelfall durch eine Finanzierung der Immobilie ermöglicht. Um die Finanzierung sicherzustellen, wird ein Kreditvertrag vereinbart, der durch monatliche Tilgungsraten bedient wird. Die Tilgung geschieht über einen Zeitraum von mehreren Jahren und wird vom Eigentümer der Immobilie vorgenommen.
Ist die Tilgung der monatlichen Rate aus gesundheitlichen Gründen oder Arbeitslosigkeit des Finanzierungsnehmers nicht mehr möglich so leistet die Eigenleistungsversicherung.
- Die Eigenleistungsversicherung leistet bei nachfolgenden Ereignissen, die einen Zahlungsausfall zur Folge haben:
- Krankheit des Versicherungsnehmers
- Unfall des Versicherungsnehmers
- Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
- Leistungsvoraussetzungen der Eigenleistungsversicherung
Krankheit des Versicherungsnehmers:
- Nach Ablauf der Karenzzeit von 3 Monaten ab Beginn der Krankheit erfolgt die Leistungserbringung.
- Die Zeitraum der Leistungserbringung beträgt maximal 15 Jahre
- Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers:
- Die Auszahlungsdauer beträgt maximal 24 Monate
- Ergänzung zur Eigenleistungsversicherung'
Als Ergänzung zur Eigenleistungsversicherung empfiehlt sich eine Risikolebensversicherung.
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Schlagwort: Garantieversicherung, Immobilienversicherung .-.-.-.