Krankenversicherung gesetzliche, freie Heilfürsorge: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. Dezember 2016, 08:43 Uhr
Krankenversicherung gesetzliche, freie Heilfürsorge
Die freie Heilfürsorge ist nicht der gesetzlichen Krankenversicherung und auch nicht der privaten Krankenversicherung zuzuordnen.
Gegenüber seinen Beamten hat der Dienstherr, dies kann das Land oder der Bund sein, eine besondere Art der Fürsorgepflicht. Dieser Pflicht kommt er u.a. In der Gewährung umfänglicher Heilbehandlungskosten nach. Besonders gefährdete Berufe sind Polizisten, Feuerwehr, Soldaten (besondere Regelungen) und Justizbeamte.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben demnach:
• Polizisten des Bundes und der meisten Länder,
• Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen,
• Justizvollzugsbeamte,
• Soldaten.
Die Leistungen der Heilfürsorge entsprechen in etwa den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Die Leistungen werden nur für den Beamten selbst und nicht den Familienangehörigen gewährt. Für die Familienangehörigen wird Beihilfe gezahlt.
Siehe auch: Krankenversicherung private, Beihilfetarif
Schlagwort: Heilfürsorge, freie Heilfürsorge, Beihilfe, Beihilfetarife