Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
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:Wenn ein Mensch mit Demenz einen Unfall verursacht, zahlt nicht immer die Haftpflichtversicherung. Bei der Schadensregulierung kommt es darauf an, wie fortgeschritten die Erkrankung ist. | |||
Private Haftpflichtversicherungen schauen sich den Einzelfall an und prüfen, ob der Demenzerkrankte noch die Folgen seiner Handlungen abschätzen kann. Dabei geht es um die juristische Frage, ob ein von Demenz Betroffener "deliktfähig" oder "deliktunfähig" ist. | |||
Version vom 15. Juli 2021, 05:41 Uhr
"Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehen müssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfen sein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt."
Quelle: Wikipedia
- Unterscheidung zwischen persönlicher und dinglicher Haftung.
- Die persönliche Haftung beinhaltet die Haftung mit dem gesamten Vermögen
- Aus Gründen des Schuldnerschutzes (zur Entlastung der staatlichen Sozialsysteme) sind bestimmte Bereiche von der Haftung ausgenommen (pfändbares Vermögen). Die persönliche Haftung stellt den Normalfall da und ist der Höhe nach unbegrenzt. Der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen (Bank-Guthaben, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere, Gehaltsansprüche usw.) Die Haftung gilt für Privatpersonen wie auch für den Beruf bzw. den Betrieb/Firma.
- Die dingliche Haftung umfasst hingegen nur einen bestimmten Vermögensgegenstand. Hierbei kann es sich um ein Grundstück, eine Forderung oder eine andere bewegliche Sache handeln. Die dingliche Haftung wird durch ein Pfandrecht begründet.
- Haftungsarten
- - Haftung für eigenes Verschulden - dies ist der Regelfall
- - Haftung für fremdes Verschulden von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern
- - Verschuldensunabhängige Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.
- Haftung als Privatperson
- Mit seinem gesamten privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen, Wertpapieren usw.) haftet derjenige, der anderen schuldhaft, einen Schaden zufügt. Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze. - § 823 BGB
- Haftung von Kindern
- Haftung Aufsichtspflichtiger
- Eltern sind i.d.R. für die Handlungen ihrer Kinder verantwortlich. Sie haben die Sorge- und Aufsichtspflicht. Ist den Eltern, oder den jeweiligen verpflichteten Aufsichtspersonen, kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vorzuwerfen, die zu einem Haftpflichtschaden geführt hat, so bleibt es dabei, dass der Geschädigte keine Handhabe hat, gegen den Schädiger vorzugehen. Ist jedoch eine Aufsichtspflichtsverletzung auszumachen, die die Schädigung erst ermöglicht hat, dann muss die Aufsichtsperson für den Schadenersatz sorgen.
Kleine Kinder sollten immer in der Privathaftpflichtversicherung mit der Zusatzdeckung "deliktunfähige Kinder" versichert werden. |
- Haftung als privater Tierhalter
- Der Tierhalter haftet in unbegrenzter Höhe für Schäden die durch das Tier (Hund, Pferd ..) herbeigeführt wurden. Hier gilt lt. Gesetz die verschuldensunabhängige Haftung.
- Haftung mit dam Privat-Kfz
- Haftung Demenzerkrankte
- Wird durch einen Demenzerkrankten ein Unfall, ein Schaden verursacht, ist es nicht sicher dass eine bestehende Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt.
- Wenn ein Mensch mit Demenz einen Unfall verursacht, zahlt nicht immer die Haftpflichtversicherung. Bei der Schadensregulierung kommt es darauf an, wie fortgeschritten die Erkrankung ist.
Private Haftpflichtversicherungen schauen sich den Einzelfall an und prüfen, ob der Demenzerkrankte noch die Folgen seiner Handlungen abschätzen kann. Dabei geht es um die juristische Frage, ob ein von Demenz Betroffener "deliktfähig" oder "deliktunfähig" ist.
- Haftung im Verein
- Haftung mit dem Vereinsvermögen:
- Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In einigen Fällen kann es zur Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen.
- Haftung bei unerlaubter Handlung eines Vereinsmitgliedes:
- Bei einer unerlaubten Handlung des Vereinsmitglieds in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan, ist die persönliche Haftung des Vereinsmitglieds nicht ausgeschlossen. Bei der persönlichen Haftung eines Vereinsmitglieds haftet auch (gesamtschuldnerisch) der Verein. Hier hilft die Vereinsversicherung, konkret die Vereinshaftpflichtversicherung.
- Haftung Vereinsvorstand:
- Haftung im Ehrenamt:
...... .. Anfrage / Sofortangebot - Vereinshaftpflichtversicherung kostenfrei und unverbindlich - anfordern
Siehe auch:
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