Reitlehrerhaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 22: | Zeile 22: | ||
[[Informationssystem Pferdeversicherung |Alle Einträge zur ''' Pferdeversicherung''' anzeigen]] [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']] | |||
Zeile 65: | Zeile 64: | ||
Pferdehalterhaftpflicht, Pferdeeigentümerhaftpflicht | |||
[[Category: Pferdeversicherung]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] | [[Category: Pferdeversicherung]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] |
Version vom 20. März 2022, 12:09 Uhr
- Die Reitlehrerhaftpflichtversicherung bietet Schutz für den
- Reitlehrer
- Fahrlehrer
- Voltigierlehrer
- Reittherapeuten
- Bereiter
- freiberuflicher Reitlehrer
Die Haftung regelt § 823 BGB für den freiberuflichen Reitlehrer. Der freiberufliche Reitlehrer haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind.
- angestellter Reitlehrer
Der angestellte Reitlehrer ist im Regelfall während seiner beruflichen Tätigkeit über den Arbeitgeber versichert. Jedoch sollte geprüft werden, ob die bestehende Reitlehrerhaftpflichtversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz stellt.
- Leistungen des Versicherers
Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen Dritter. D.h. die Versicherung sorgt für den finanziellen Ausgleich der Forderungen. Vorab prüft der Versicherer ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind und wehrt diese, wenn nicht berechtigt, ab (passiver Rechtsschutz).
Alle Einträge zur Pferdeversicherung anzeigen zur Hauptseite
Pferdehalterhaftpflicht, Pferdeeigentümerhaftpflicht