Kapitallebensversicherung, Besteuerung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Bei einem Abschluss vor dem Jahr 2005'''<br />
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es sind mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt worden,<br />
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* '''Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2005''' <br />
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eshalb muss er in jedem Fall Steuern zahlen. Immerhin nur 50 Prozent der Erträge muss er versteuern, wenn
eshalb muss er in jedem Fall Steuern zahlen. Immerhin nur 50 Prozent der Erträge muss er versteuern, wenn


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* '''Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2012'''
* '''Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2012'''
der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,<br />
die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird<br />
die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird<br />



Version vom 22. Januar 2017, 12:44 Uhr

Kapitallebensversicherung, Besteuerung


Von dem Abschlussjahr der Kapitallebensversicherung wird die Besteuerung festgemacht.

  • Bei einem Abschluss vor dem Jahr 2005

und die Vertragsdauer beträgt mindestens zwölf Jahre,
es sind mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt worden,
und die Todesfallsumme beträgt mind. 60% der eingezahlten Beiträge,

bleibt die Lebensversicherung bei Erfüllung aller Voraussetzungen ertragssteuerfrei. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten.


  • Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2005

eshalb muss er in jedem Fall Steuern zahlen. Immerhin nur 50 Prozent der Erträge muss er versteuern, wenn

der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist, die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 60. Lebensjahres ausbezahlt wird,

Trifft eines der beiden Kriterien nicht zu, Erträge aus der Lebensversicherung voll besteuern lassen.

  • Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2012

der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird


Siehe auch: Abgeltungssteuer


Schlagwort: Lebensversicherung Besteuerung, Lebensversicherung Steuer, Steuer auf Lebensversicherungen, nachgelagerte Besteuerung