Kfz Versicherung, Annahmezwang: Unterschied zwischen den Versionen
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Für die <big>'''Kfz-Haftpflichtversicherung'''</big>, zu den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen, besteht seitens des Versicherungsunternehmen ein Annahmezwang. '''Es besteht Versicherungspflicht'''.<br /> | Für die <big>'''Kfz-Haftpflichtversicherung'''</big>, zu den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen, besteht seitens des Versicherungsunternehmen ein Annahmezwang. '''Es besteht Versicherungspflicht'''.<br /> |
Version vom 5. Juni 2022, 10:54 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Für die Kfz-Haftpflichtversicherung, zu den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen, besteht seitens des Versicherungsunternehmen ein Annahmezwang. Es besteht Versicherungspflicht.
- Es gelten die folgenden Ausnahmen:
- Der Versicherte macht falsche Angaben,
- es bestand bereits ein Versicherungsvertrag der wegen Nichtzahlung der Prämie oder arglistiger Täuschung
- vom Versicherer gekündigt wurde,
- der Versicherer kann wegen sachlicher (die Wagnisklasse wird nicht angeboten) oder örtlicher Gegebenheiten verbieten
- die Aufnahme (Regionalversicherer) kein Angebot unterbreiten.
- Die Ablehnungsfrist
- ist der Zeitraum, in dem eine Versicherungsgesellschaft entscheidet, ob sie den Antrag eines Versicherungsinteressenten annimmt oder ablehnt.
- Details zu dieser Frist sind im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Die Ablehnungsfrist darf im Normalfall maximal vier Wochen betragen.
- Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung beschränkt sich der Zeitraum nach § 5 Abs. 3 sogar nur auf 14 Tage.
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Anschrift ab 01-07-2021
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching
(vormals 82205 Gilching)
Kontakt
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:
vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
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