D&O, erweiterter Vermögensschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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XXX dieser satz ist der hammerXXX
Erweiterte Vermögensschäden sind Schäden, bei denen die Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für den daraus resultierenden Vermögenschäden ursächlich ist, bei denen der Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten eintritt und es sich nicht um den Ersatz dieses Schadens, sondern um den Ersatz eines daraus resultierenden Vermögensschadens der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft handelt, die durch die Verletzung des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen und die zu psychischen Beeinträchtigungen oder immateriellen Schäden führen.<br />
Erweiterte Vermögensschäden sind Schäden, bei denen die Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für den daraus resultierenden Vermögenschäden ursächlich ist, bei denen der Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten eintritt und es sich nicht um den Ersatz dieses Schadens, sondern um den Ersatz eines daraus resultierenden Vermögensschadens der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft handelt, die durch die Verletzung des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen und die zu psychischen Beeinträchtigungen oder immateriellen Schäden führen.<br />



Version vom 25. Januar 2017, 09:02 Uhr

XXX dieser satz ist der hammerXXX Erweiterte Vermögensschäden sind Schäden, bei denen die Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für den daraus resultierenden Vermögenschäden ursächlich ist, bei denen der Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten eintritt und es sich nicht um den Ersatz dieses Schadens, sondern um den Ersatz eines daraus resultierenden Vermögensschadens der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft handelt, die durch die Verletzung des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen und die zu psychischen Beeinträchtigungen oder immateriellen Schäden führen.

Zudem besteht auch Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person für einen Personen- oder Sachschaden in Anspruch genommen wird. In diesem Fall beschränkt sich der Versicherungsschutz jedoch auf die Übernahme der notwendigen Abwehrkosten. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Umweltschäden.

Schlagwort: Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden