Verschuldensformen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. Januar 2017, 19:51 Uhr
Leicht Fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).
Grob fahrlässig handelt, werd die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.
Bedingt vorsätzlich handelt wer den Schaden billigend in Kauf nimmt.
Vorsätzlich handelt wer bewusst oder gewollt schädigt.
Schlagwort: Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz, Vorsatz