Krankenversicherung gesetzliche, Zuzahlungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. Februar 2023, 08:10 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
01-04-2018 / Für eine Vielzahl von verschreibungspflichtigen Arzeneien erneut die Höchstbeträge angehoben. D.h. für den gesetzlich Versicherten Kranken ergibt sich eine erneute Mehrbelastungen.
11-09-2017 / Die Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen steigen. Mit mindestens durchschnittlich 448 € wurden die gesetzlich Versicherten im Jahr 2016 an den Krankheitskosten beteiligt. Die macht eine Steigerung von 30 % in den letzten fünf Jahren aus. Die Zuzahlungen erfolgten bei Medikamenten, dem Zahnarzt, beim Heilpraktiker, für Naturheilkunde, dem Krankenhaus, für Physiotherapie, Massagen, Arzt u. Facharzt. Kosten, Zuzahlungen für Sehhilfen und Zahnbehandlungen sind hierin nicht enthalten, da keine eindeutige Trennung zwischen den Aufwendungen für medizinisch notwendige Behandlung und Kosten, die dem kosmetischen Bereich zuzuordnen waren, vorgenommen werden konnte. Sehhilfen schlugen mit durchschnittlich 336 € bei den Betroffenen zu Buche und für kieferorthopädische Massnahmen fielen nochmals 777 € an.
Quelle: Meinungsforschungsinstitut TNS, Befragte: 1195 GKV Versicherte
Gesetzlich Versicherte haben Zuzahlungen zu leisten:
- Arzneimittel, Hilfsmittel, Fahrkosten, § 33 SGB V
Kostenanteil 10 %, mind. 5 € und höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten des Mittels.
- Soziotherapie § 37a SGB V
Kostenanteil, es wird auf § 61 SGBV verwiesen.
- Bei Arzneimitteln mit Festbetragsregelung fällt eine Mehrzuzahlung an, wenn der Apothekenverkaufspreis den Festbetrag übersteigt: Die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis zahlt der Versicherte selbst.
- Heilmittel, häusliche Krankenpflege
Kostenanteil 10 Prozent sowie 10 Euro je Verordnung, bei häuslicher Krankenpflege für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr
- Krankenhausbehandlung
Kostenanteil 10 Euro je Kalendertag, maximal 28 Tage je Kalenderjahr
- Fahrtkosten
Sind vorab genehmigungspflichtig! Kostenanteil 10 %, mind. 5 € und höchstens 10 €.
- Brillen und Kontaktlinsen
Werden nur noch in wenigen Ausnahmefällen von den gesetzlichen Kassen übernommen.
- Zahnersatz
Durch die gesetzliche Festzuschussregelung liegt die Zuzahlung des Versicherten meistens über 50 % der tatsächlich anfallenden Kosten. Je besser die Zahnersatzversorgung umso höher der Kostenanteil.
Siehe auch
Krankenversicherung gesetzliche, Zahnersatz
Ausnahmeregelungen gelten für:
Kinder wie auch Jugendliche: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Gilt nicht für Fahrkosten.
Schwangere: Entfall der Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel wenn die Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind. Bei stationärer Entbindung entfällt die Tageszuzahlung.
Chronisch Kranke:
Für chronisch Kranke ist eine Zuzahlungs-Belastungsgrenze eingeführt. Diese beträgt 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Listung nicht abschließend.
Deckelung der Zuzahlungen
Um die finanzielle Belastung in Grenzen zu halten, ist die Höhe der Zuzahlungen auf 2 % des Bruttoeinkommens beschränkt. Bei chronisch kranken Patienten liegt die Belastungsgrenze bei 1 % des Bruttoeinkommens. Ist die Belastungsgrenze erreicht, wird eine Bescheinigung von der gesetzlichen Krankenkasse erstellt, aus der hervorgeht, dass der Patient von allen Zuzahlungen für den Rest des Jahres befreit ist.
Siehe auch
Krankenversicherung gesetzliche, Arzneimittel Festbeträge
Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2021
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Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching
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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
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Zuzahlung gesetzliche Krankenkassen, Zuzahlungen GKV