Krankenversicherung gesetzliche, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Ordentliches Kündigungsrecht'''<br /> | '''Ordentliches Kündigungsrecht'''<br /> |
Version vom 4. Februar 2017, 22:46 Uhr
Ordentliches Kündigungsrecht
Die gesetzliche Krankenkasse schreibt eine Mindestmitgliedschaftsdauer von 18 Monaten vor. Erst dann kann ein Kassenwechsel erfolgen. Eine Kündigung kann mit einer Frist von zwei Monaten erfolgen, d.h. Die Kündigung wird zum Ende des übernächsten Monats gültig.
Haben Sie sich für Wahltarife der Kasse entschieden kann die Bindefrist bis zu drei Jahre betragen. Erst dann können Sie wechseln.
Beispiel zum Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung vom Zusatzbeitrag
Arbeitnehmer versicherungspflichtig, Mitglied seit | 01-01-2015 |
Zusatzbeitrag von 1,3 % der Krankenkasse ab | 01-01-2016 |
Mitteilung der Krankenkasse bis spätestens | 31-12-2015 |
Sonderkündigung ist möglich zum | 31-01-2016 |
Vorlage der Bescheinigung für den Arbeitgeber bis zum . | 31-03-2016 |
Innerhalb der Kündigungsfrist muss die neue Krankenkasse gewählt sein. Dem Arbeitgeber muss innerhalb von 3 Monaten ein Nachweis erbracht werden.
Schlagwort: Kündigung GKV, Sonderkündigungsrecht, Erhöhung des Zusatzbeitrages