Krankenversicherung private, Elternzeit: Unterschied zwischen den Versionen

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In der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen hinsichtlich der Fristen und arbeitnehmerrechtlichen Vorschriften im Mutterschutz, der Elternzeit und Elterngeldregelungen keine Unterschiede. Jedoch sollten private Krankenversicherte die nachfolgenden Punkte beachten:
In der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen hinsichtlich der Fristen und arbeitnehmerrechtlichen Vorschriften im Mutterschutz, der Elternzeit und Elterngeldregelungen keine Unterschiede. Jedoch sollten private Krankenversicherte die nachfolgenden Punkte beachten:


Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag beim Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro. Wird der durchschnittliche Nettolohn je Kalendertag in Höhe von 13 Euro überschritten, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet die Differenz als Zuschuss zu bezahlen.
Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag beim Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von bis zu XXX210 Euro. Wird der durchschnittliche Nettolohn je Kalendertag in Höhe von XXX13 Euro überschritten, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet die Differenz als Zuschuss zu bezahlen.


Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die private Krankenversicherung besteht auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit, soweit die tariflichen Vertragsinhalte nichts anderes vorsehen. Während des Mutterschutzes und der Elternzeit wird kein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung durch den Arbeitgeber bezahlt, jedoch sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss beim Lebenspartner bereits komplett ausgeschöpft ist.  
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die private Krankenversicherung besteht auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit, soweit die tariflichen Vertragsinhalte nichts anderes vorsehen. Während des Mutterschutzes und der Elternzeit wird kein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung durch den Arbeitgeber bezahlt, jedoch sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss beim Lebenspartner bereits komplett ausgeschöpft ist.  


Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erfolgt die Zuordnung zur versicherungspflichtigen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Verdienst unter der Versicherungspflichtgrenze bleibt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich, unter der Voraussetzung, dass maximal 50 % der Arbeitszeit gearbeitet wird, wie bei einer Vollzeitbeschäftigung im Betrieb.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erfolgt die Zuordnung zur versicherungspflichtigen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Verdienst unter der Versicherungspflichtgrenze bleibt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich, unter der Voraussetzung, dass maximal 50 % der Arbeitszeit gearbeitet wird, wie bei einer Vollzeitbeschäftigung im Betrieb.<br />




XYZ
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Schlagwort:<br />
 
Schlagwort: Elternzeit, Elterngeld<br />




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Version vom 11. Februar 2017, 08:34 Uhr

Krankenversicherung private, Elternzeit

In der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen hinsichtlich der Fristen und arbeitnehmerrechtlichen Vorschriften im Mutterschutz, der Elternzeit und Elterngeldregelungen keine Unterschiede. Jedoch sollten private Krankenversicherte die nachfolgenden Punkte beachten:

Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag beim Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld von bis zu XXX210 Euro. Wird der durchschnittliche Nettolohn je Kalendertag in Höhe von XXX13 Euro überschritten, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet die Differenz als Zuschuss zu bezahlen.

Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die private Krankenversicherung besteht auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit, soweit die tariflichen Vertragsinhalte nichts anderes vorsehen. Während des Mutterschutzes und der Elternzeit wird kein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung durch den Arbeitgeber bezahlt, jedoch sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss beim Lebenspartner bereits komplett ausgeschöpft ist.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erfolgt die Zuordnung zur versicherungspflichtigen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Verdienst unter der Versicherungspflichtgrenze bleibt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich, unter der Voraussetzung, dass maximal 50 % der Arbeitszeit gearbeitet wird, wie bei einer Vollzeitbeschäftigung im Betrieb.


👁 Siehe auch: [[ ]]

Schlagwort: Elternzeit, Elterngeld