Verschuldensformen: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Leicht Fahrlässig''' handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). | '''Leicht Fahrlässig''' handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). | ||
'''Grob fahrlässig''' handelt, | '''Grob fahrlässig''' handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt. | ||
'''Bedingt vorsätzlich''' handelt wer den Schaden billigend in Kauf nimmt. | '''Bedingt vorsätzlich''' handelt wer den Schaden billigend in Kauf nimmt. |
Version vom 26. Februar 2017, 10:47 Uhr
Leicht Fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.
Bedingt vorsätzlich handelt wer den Schaden billigend in Kauf nimmt.
Vorsätzlich handelt wer bewusst oder gewollt schädigt.
Schlagwort: Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz, Vorsatz