Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. März 2017, 14:03 Uhr
Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.
Bei Antragstellung: Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung: Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.
Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles: Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.
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Schlagwort: Anzeigepflicht, Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Risikoveränderung, Schadenminderung