Billigkeitshaftung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. März 2017, 09:33 Uhr
Billigkeitshaftung
Aus Billigkeitsgründen, wenn kein Dritter die Aufsichtspflicht verletzt hat, kann es bei dem Vorliegen einer Deliktunfähigkeit dennoch zu Schadenersatzansprüchen kommen. Es werden die finanziellen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt. D. h., verfügt der Schädiger über entsprechende finanzielle Möglichkeiten, die bei einer Schadenersatzleistung seine finanziellen Umstände nicht sonderlich beeinflussen, hat er für den Schaden aufzukommen. § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
👁 Siehe auch: Verschuldenshaftung / deliktische Haftung
👁 Siehe auch: Gefährdungshaftung
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