Hausratversicherung, grobe Fahrlässigkeit

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Hausratversicherung, grobe Fahrlässigkeit
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In der Hausratversicherung wird vom Gesetzgeber eine Verhalten des Versicherungsnehmers bezeichnet, wenn die gebotene Sorgfaltspflicht vernachlässigt wird. Die Folge daraus ist, dass der Hausratversicherer die Leistungsübernahme verweigert. So werden Verhaltensweisen, die für jeden offensichtlich obligatorisch sind und nicht beachtet werden, vom Versicherer als grob fahrlässig eingestuft. Wie z.B. Aufbewahrung von Wertgegenständen im Kraftfahrzeug, eine unbeaufsichtigte brennende Kerze im Wohnraum.

Wird ein Schaden durch den Versicherungsnehmer nicht verhindert, trotz besserem Wissen, so liegt auch grobe Fahrlässigkeit vor. Im Zweifelsfall muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.

Die grobe Fahrlässigkeit kann mittlerweile bei vielen Hausratversicherungen in den Versicherungsschutz aufgenommen und versichert werden.


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