Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten

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Diese Obliegenheiten sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:

- der Eintritt desVersicherungsfalls,
- die Anspruchsgeltendmachung des Geschädigten,
- eine gerichtliche Geltendmachung,
- die Beantragung des Geschädigten von Prozesskostenhilfe,
- die Streitverkündung,
- Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung von einem Ermittlungsverfahren und Erlass eines Strafbefehls.

👁 Siehe auch: § 104 VVG
👁 Siehe auch: Prozesskostenhilfe


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