Werkvertrag § 631 BGB

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Werkvertrag § 631 BGB

Vertragstypische Verpflichtungen
"(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."

Die Erstellung eines Gutachtens, Wertgutachtens, Analyse oder die Zertifizierung einer Unternehmung auf Werkvertragbasis führt häufig zu Komplikationen. Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen.

Das Risiko eines Rücktritts bzw. deren finanziellen Auswirkungen/Schäden sind über die RCP Deckung der Berufs-, Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar.  > mehr erfahren.


Schlagwort: Werkvertrag, Rücktritt vom Werkvertrag