Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Geregelt in § 276, Absatz 2, BGB

Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.

Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.

⚠️ Als Deckungserweiterung ist der Einschluss grob fahrlässig verursachter Schäden möglich und sehr zu empfehlen.


Schlagwort: Deckungserweiterung




< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur Privathaftpflichtversicherung anzeigen      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png











.-.-.-.