Betriebsschließungsversicherung

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Die Betriebsschließungsversicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung.

Ergeht gegen einen Betrieb eine Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so besteht seitens der Betriebsschließungsversicherung auch Versicherungsschutz. Es werden finanzielle Schäden auf Grund der Schließung aufgefangen.

Die gilt auch für Teile eines Betriebes, weiterer Betriebsstätten und Filialen. Zu Grunde liegt ein offener Katalog von Erkrankungen und Krankheitserregern, d.h. auch neu auftretende Krankheiten, Erreger sind versichert. Erhaltene einzelne Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot und hierdurch ist der Betrieb nicht weiterzuführen, wird ebenfalls geleistet.

Wird ein Unternehmen aufgrund behördlicher Anweisung geschlossen, so kann das hohe finanzielle Einbußen bedeuten und das Image des Betriebs nachhaltig schädigen. Ein plausibler Verdacht genügt bereits den Behörden, um ein Unternehmen zu schließen und die eingelagerten Waren zu vernichten. Insbesondere Unternehmen aus der Lebensmittelbranche sind gesetzlich zu hoher Sorgfalt und Sauberkeit verpflichtet. Selbst im gründlichsten Betrieb stellen Verunreinigungen und Keime eine potentielle Gefahr dar. Um die finanziellen Folgen im Rahmen zu halten ist die Betriebsschließungsversicherung für alle Betriebe empfehlenswert, die Lebensmittel

- verkaufen,
- herstellen,
- verarbeiten.


  • Versicherungsumfang, diese Kosten werden nach den Bedingungen der jeweiligen Tarife übernommen:

- Miete oder Pacht
- Teilzahlungsraten für Maschinen und Anlagen
- Steuern
- Löhne und Gehälter
- entgehender Gewinn
- Desinfektionskosten
- Ersatz des Warenwertes bei Schäden an Waren
- Schließungsschäden – Beschädigungen an Maschinen / Einrichtungsgegenständen
- zusätzliche Aufwendungen für die Wiedereröffnung des Betriebes
- Ermittlungskosten / Beobachtungskosten.

Schließungen von Gastronomieeinrichtungen wie auch Hotels, durch Covid 19, führten zum Streit mit den Versicherern bzw. des bestehenden Versicherungsschutzes. Etliche Klagen sind anhängig. Die bisherige Rechtsprechung fiel unterschiedlich aus.

Nun stehen ab 01-01-2021vom Gesamtverband der Versicherung (GDV) Musterbedingungen zur fakultativen Verwendung bereit. Abweichende Vereinbarungen durch den Versicherer sind möglich. Danach wird zwischen sechs unterschiedlichen Angeboten/Vorschlägen unterschieden. Die Unterschiede liegen im wesentlichen bei den benannten Erkrankungen. Mit diesen Bedingungen wird für den Kunden Klarheit geschaffen. Bislang war es so, dass die Vertragsbedingungen nicht eindeutig waren.

Die Schäden durch Corona bzw. Pandemien sind alleine privatwirtschaftlich nicht versicherbar. Das Prinzip der Versicherung ist außer Kraft gesetzt, da so gut wie alle zur gleichen Zeit betroffen sind und nicht mehr alle für einen einzelne Fälle einzuspringen haben. Eine alleinige Absicherung durch die Privatwirtschaft schließt sich somit aus.

⚠️ Angeordnete Betriebsschließungen, die flächendeckend greifen, sind daher künftig eindeutig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


Bereits im Juni 2020 wurde seitens des GDV ein Absicherungssystem vorgeschlagen, das staatliche Ad-hoc-Hilfen in einem frühen Pandemie-Stadium ersetzen könnte. Die folgende Ausschreibung eines Forschungsprojektes durch das Finanzministerium, zeigt das Interesse des Staates, hier künftig ggf. in Kooperation mit der Privatwirtschaft vorzusorgen.


👁 Siehe auch: Betriebsunterbrechungsversicherung
👁 Siehe auch: Betriebsausfallvericherung


Schlagwort: Betriebsschliessungsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung


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Hinweis:

Wird ein Unternehmen aufgrund der gleichen Ursache / Umstände mehrmals vorübergehend behördlich geschlossen, so ist das Versicherungsunternehmen nur einmal zur Erbringung der Entschädigungsleistung verpflichtet.


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