Veranstaltungsversicherung

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  • Haftung bei privaten Veranstaltungen

Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.


  • Leistungen des Versicherers
  • Vertragsdauer


  • versicherte Schäden

Mit der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen auf Grund von
- Personenschäden,
- Sachschäden,
- Vermögensfolgeschäden,
- Schmerzensgeld
versichert.

  • Private Veranstaltungen

- Taufe,
- Kommuniom,
- Konfirmation,
- Geburtstag
- Polterabend,
- Hochzeit,
- Jubiläum,
- Richtfest,
- Abitur,
- Examen,
- Party,
- Kinderfest,
- Ausflüge: Wanderungen, Besichtigungen, ...
- und weitere, nicht abschließend.


  • Beiträge


  • . Versicherungssumme