Berufshaftpflichtversicherung, Angestellte
Der Arbeitnehmer haftet nach § 276 BGB für Schäden bei vorsätzlicher und fahrlässiger Handlung. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzliche Haftungsbegrenzungen für den Arbeitnehmer bei der Ausübung der übertragenen Aufgaben aufgestellt. Diese gelten bei einer Schädigung von Dritten.
- Einfache Fahrlässigkeit
Bei einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit durch den Arbeitnehmer haftet dieser nicht.
- Mittlere Fahrlässigkeit
Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände eine Aufteilung der Schadensersatzforderung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Zu berücksichtigen sind hierbei:
- Ist der Arbeitgeber gegen das Risiko versichert?
- Welche berufliche Stellung hat der Arbeitnehmer im Unternehmen?
- Wie hoch ist das Einkommen des Arbeitnehmers?
- Wie sehen die persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers aus?
- Die Haftung des Arbeitnehmers ist meist auf das einfache bzw. mehrfache eines Bruttomonatsgehaltes begrenzt.
- Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird im besonders schweren Maße verletzt, wird der Arbeitnehmer mit einer höheren Schadensersatzforderung belastet.
- Vorsatz
Bei Vorsatz ist der Arbeitnehmer zur Begleichung der vollen Schadensersatzforderung verpflichtet.
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Schlagwort: Berufshaftpflicht Angestelter, Berufshaftpflicht Angestellte, Berufshaftpflichtversicherung für Angestellte
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