Privathaftpflichtversicherung, Gefälligkeitshandlung
Version vom 15. Oktober 2017, 07:17 Uhr von Smieskol (Diskussion | Beiträge)
Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei Eintritt eines Gefälligkeitsschaden besteht keine Schadenersatzpflicht des Helfers. Für Gefälligkeitsschäden besteht i.d.R. Kein Versicherungsschutz.
⚠️ Das Risiko kann aber optional, bis zu bestimmten Höchstsummen, als Deckungserweiterung mitversichert werden.
Beispiele für Gefälligkeitshandlungen:
- beim Umzug helfen,
- Blumen gießen,
- Garten bewässern,
- Tiere hüten,
- Haus hüten,
- bei der Renovierung helfen,
- und weitere.
Schlagwort: Gefälligkeit, Gefälligkeitshandlung, Gefälligkeitsschaden, Deckungserweiterung Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflicht