Krankenversicherung gesetzliche, Haushaltshilfe
Version vom 25. Dezember 2017, 19:20 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse erstreckt sich nach § 38 Sozialgesetzbuch V (SGB V) auch auf die Kostenerstattung einer Haushaltshilfe . Voraussetzung hierfür ist, dass der versicherte wegen einer Krankenhausbehandlung, eines Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung seines Haushaltes nicht möglich ist und ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und Hilfe benötigt.