Krankenversicherung private, Mutterschaftsgeld
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem vorausgesagten Geburtstermin. Er endet acht Wochen nach der Geburt.
Das Mutterschaftsgeld ist bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn zu beantragen.
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Überblick der Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigte | Anspruchshöhe | Zuständigkeit |
---|---|---|
Arbeitnehmerin in der GKV | bis zu 13 € täglich und Arbeitgeberzuschuß | Gesetzliche Krankenkasse und der Arbeitgeber |
Arbeitnehmerin in der PKV | bis zu 210 € einmalig und Arbeitgeberzuschuß | Bundesversicherungsamt und der Arbeitgeber |
Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung | bis zu 210 € einmalig und Arbeitgeberzuschuß | Bundesversicherungsamt und der Arbeitgeber |
Selbständige in der PKV | kein Mutterschaftsgeld, jedoch Krankentagegeldanspruch | Private Krankenversicherung |
Selbständige in der GKV, freiwillig versichert ohne Krankengeldanspruch | kein Mutterschaftsgeld | |
Selbständige ini der GKV, freiwillig versichert mit Krankengeldanspruch | Mutterschaftsgeld | Gesetzliche Krankenversicherung |
Familienversicherte ohne Beschäftigung | kein Mutterschaftsgeld | |
Arbeitslose, die ALG I beziehen | in Höhe des Arbeitslosengeldes | Gesetzliche Krankenkasse und Agentur für Arbeit |
Arbeitslose, die ALG II beziehen | ALG II wird weiter bezahlt, sowie der Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche | zuständiges Jobcenter |
Schlagwort: Mutterschaft, Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsgeldstelle
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