Versicherungen auf Reisen
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- Gesetzliche Krankenkassenversicherung / örtlicher Geltungsbereich / Sozialabkommen
- Private Krankenkostenvollversicherung / örtlicher Geltungsbereich / Auslandaufenthaltsdauer / Rechnungsstellung
- Private Krankenzusatzversicherung
- Private Reisekrankenzusatzversicherung
- Privathaftpflichtversicherung / Geltungsbereich / Forderungsausfallsdeckung
- Rechtsschutzversicherung / Geltungsbereich / Kautionsdeckung
- Kfz-Versicherung / Reise mit dem eigenen Kfz / Mallorcapolice
- Hausratversicherung / Abwesenheitsdauer / Aussenversicherung
- Durch eine längere Abwesenheitsdauer und dem Unbewohntsein und der fehlenden Beaufsichtigung erhöht sich das
- Schadensfallsrisiko. Der Versicherer räumt i.d.R. eine Abwesenheitsdauer von bis zu 60 Tagen ein. Fragt man nach, wird meistens diese Frist verlängert. Es ist erforderlich eine längere Abwesenheitsdauer als 60 Tage dem Versicherer anzuzeigen. Nur ein Versicherungsvergleich hilft hier weiter. die besten Leistungen sichtbar zu machen
- Ab Vertragsabschluss 1992 sind etliche Gegenstände des Gepäcks über die Hausratversicherung im Rahmen der Aussenversicherung versichert. Häufig ist die Erstattung auf 10.000 €, oder bis zu 10 % der Versicherungssumme begrenzt. Die beschädigten, zerstörten oder entwendeten Gegenstände müssen sich in einem Gebäude befunden haben. Versicherungsschutz besteht für Einbruch- und Sturmschäden. Es erfolgt die Entschädigung des Neuwerts.
- Reiserücktrittsversicherung
- Reiseabbruchsversicherung
- Reisegepäckversicherung
Die Police für den Verlust des Reisegepäcks ist in der Regel verzichtbar. Sie bietet für einen relativ hohen Beitrag nur minimalen Schutz.
Denn der Reisende muss auf sein Gepäck so sorgfältig achten als ob es überhaupt nicht versichert sei. Kann ihm der Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf Koffer & Co. Acht gegeben zu haben, wird dem Versicherten ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger oder auch kein Cent erstattet.
Das heißt, dass der Versicherer einen Schaden nur in dem Umfang ersetzt, in dem der Versicherte diesen nicht zu vertreten hat. Hat der Versicherte einen solchen Schaden zu 80 % zu verantworten, würde der Versicherer 20 % des Schadens ausgleichen.
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